AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der JoMa UG, diese vertreten durch den Geschäftsführer Johannes
Kolb, Altes Dorf 14, 95505 Immenreuth.

Stand: September 2022

1. Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug
genommen wurde.  

2. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend. An speziell
ausgearbeitete Angebote halten wir uns 14 Kalendertage gebunden. An uns
gerichtete Angebote können wir ebenfalls innerhalb einer Frist von 14 Tagen
annehmen.   

3. Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung
Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer
Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein aufgeführten Programm
sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt
sich mit Ausnahme der Betriebssystemsoftware um ein ausschließliches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern,
bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim
Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache.
Sollte der Hersteller diese aber gar nicht zur Verfügung stellen, weisen wir
den Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin. In unseren Preisen
ist eine kostenlose Einarbeitung in die von uns gelieferte Hard- und Software
nicht enthalten, ebenso erfolgt keine kostenlose Installation derselben. Diese
Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand
berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung
erbracht. Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf
Risiko des Kunden.  

4. Leistungs- und Funktionsumfang
Der Leistungs- und Funktionsumfang der
überlassenen Geräte, Dienstleistung und Programme bestimmt sich nach den bei
Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende
Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z.B. über Kapazität,
Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder
Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation
und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für
individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige
spezielle Einsatzbedingungen.

 

5. Lieferzeiten
Liefertermine oder Lieferfristen sind
nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur
verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Vereinbarte
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten
Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferfrist verlängert sich
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir
jederzeit berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.  

 

6. Preis, Zahlung, Aufrechnung
Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Kaufpreis ist bei Übernahme
der Ware, Dienstleistung oder Software netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wird. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den
Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist
zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur
unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von
uns anerkannt.

Zuschläge fallen an:

1.    
für Nachtarbeit (20 Uhr bis 7 Uhr): 30
Prozent  

2.    
für Samstagsarbeit: 30 Prozent 

3.    
vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 für
Sonntagsarbeit: 80 Prozent

4.    
vorbehaltlich der Nummer 5 für Arbeit am
31. Dezember und an den gesetzlichen sowie am Standort Immenreuth gültigen
Feiertagen: 125 Prozent

5.    
für Arbeit am 24., 25. und 26. Dezember
sowie am 01. Mai: 150 Prozent

Bei Nachtarbeit an Wochenenden und Feiertagen addieren
sich die jeweiligen Zuschläge.

Ein Tagessatz entspricht acht Stundensätzen.

Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt:

  • bei Dienstleistung vor Ort: 4
    Stunden. Darüber hinaus erfolgt die Abrechnung im
    2-Stunden-Takt. 
  • bei Telefon- oder Remotesupport: 0,5 Stunden.
    Darüber hinaus erfolgt die Abrechnung im 0,5-Stunden-Takt.
 

7. Erfüllungsort
Sofern der Kunde die Ware oder
Dienstleistung an unserem Geschäftssitz in Empfang nimmt, ist der Erfüllungsort
Immenreuth, andernfalls die Betriebsstätte des Kunden, an der die Leistung zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht wird.

Sollen Leistungen andernorts durchgeführt werden,
vergütet der Kunde die Anfahrtskosten pauschal pro Tag in Höhe der
folgenden Staffelung:

  • ab 40 km: 1,25 EUR pro Entfernungskilometer zum
    Standort JoMa UG (95505 Immenreuth)
  • ab 200 km: Reisekosten nach Aufwand (Bahn: 1.
    Klasse/Flug: Economy) 

Reisezeiten sind zur Hälfte Arbeitszeiten (Entfernung
des Einsatzortes zu JoMa UG):

  • ab 50 km: Ein Kilometer entspricht 0,7 Minuten
    Reisezeit.

Die gesamte Reisezeit wird auf 10 Minuten genau
gerundet. 

 

8. Versand und Gefahrenübergang
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner nachstehenden
Gewährleistungsrechte, entgegenzunehmen. Bezüglich des Gefahrenübergangs gilt
in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen geht die Gefahr auf ihn über, sobald die
Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport
erfolgt auf Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Kosten des
Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden abzuschließen, wenn dieser es verlangt.   

 

9. Gewährleistung, Haftung
Über offenkundige Mängel muss uns der
Kunde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, schriftlich unterrichten.
Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte
zwei Monate nachdem er den Mangel festgestellt hat. Dies gilt nicht, soweit uns
arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Ist der Kunde Kaufmann gilt
abweichend von der vorstehenden Bestimmung die gesetzliche Regelung des § 377
HGB. In diesem Falle hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängelrügen
haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen können wir,
wenn sich der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist äußert, ob er
Nachbesserung oder Nachlieferung wählt, eine angemessene Frist zur Ausübung
seiner Wahl setzen, nach deren Ablauf wir wählen können, ob nachgebessert oder
nachgeliefert werden soll.
Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung oder
Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden
Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht. Unsere Haftung
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei
Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und im Falle unseres
Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Ist der Kunde
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes: Unsere
Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt nach
Vertragsabschluss aufgrund der bei Auftragserteilung bekannten Umstände
vernünftigerweise zu rechnen war. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an der
Hard- und Software sowie für die von uns vorgenommenen Reparaturen und Dienstleistungen
beträgt ein Jahr. Der Kunde hat vor Beginn von Dienstleistungen durch die JoMa
UG für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Sollte der Kunde den
Auftrag zur Durchführung von Sicherungsdienstleistungen erteilen, so hat dieser
die Pflicht, seine Datensicherung auf Konsistenz und ordnungsgemäße
Rücksicherung zu überprüfen. Sollte der Kunde dazu nicht in der Lage sein, so
kann er uns beauftragen, diese Sicherung zu überprüfen – dieser Auftrag muss
explizit erteilt werden und ist kostenpflichtig.
Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen
oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat JoMa UG nicht
zu vertreten.

 

10. Annahmeverzug
Ist der Kunde Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen und kommt er mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen
Leistung oder Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von
20 Prozent des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der
Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Dem
Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar
kein Schaden eingetreten ist.  

 

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht entsprechende Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden oder dies
durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes: Das Eigentum geht erst dann auf
den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Lieferungen
und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für
bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Kunde ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch
den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde
darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte
erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum
hinzuweisen. Wir verpflichten uns jedoch, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihrer zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20
Prozent übersteigt. 

 

12. Inkassokostenklausel
Soweit die Forderungen gegen Kunden
überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt
hat, sind wir berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung der
Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer
anwaltlichen Inanspruchnahme entsprechenden Höhe sind vom Kunden zu tragen.
 

13. Annulierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 Prozent des Verkaufspreises für die
durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein
geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.  

 

14. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
sind bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Klagen
bei dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Der Hauptsitz ist
Immenreuth. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
 

15. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsche Recht
unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.  

 

16. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sowie alle sonstigen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.